www.rechtssicher.info -  Neue Verpackungsverordnung zum 01.01.2009

Neue Verpackungsverordnung seit dem 1. Januar 2009 in Kraft

Die Regelungen der Verpackungsverordnung (VerpackV) betreffen gewerbliche Händler bzw. Vertreiber; allerdings werden hinsichtlich der Unternehmensgröße keine Unterschiede gemacht, d.h. auch kleine Händler haben die VerpackV zu beachten. Prinzipiell ist jedoch niemand gezwungen, sich einem Entsorger ("Grüner Punkt", Redual etc.) für Verpackungsmaterialien anzuschließen. Allerdings dürfen keine Verpackungen, Füllmaterial o.ä. mehr verwendet werden, welche nicht bei einem "flächendeckenden Rücknahmesystem" registriert sind. Wenn also sichergestellt werden kann, dass nur bereits registrierte Materialien Verwendung finden, muss selbst keine Registrierung bei einem Entsorger mehr erfolgen.

Die Pflicht zur Registrierung trifft nur Vertreiber / Händler, die Verkaufsverpackungen, welche beim Endverbraucher anfällt, erstmals in den Verkehr bringen; die Registrierung ist nicht kostenfrei. In Bezug auf gebrauchtes Verpackungsmaterial obliegt dem Unternehmer eine Darlegungslast, er muss also nachweisen können, dass das von ihm verwendete, gebrauchte Material bereits bei einem Rücknahmesystem registriert ist.

Verstöße gegen die Verpackungsverordnung können zum einen mit Abmahnungen von Wettbewerbern und zum anderen mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Mit der Gesetzesnovelle zum Anfang dieses Jahres ist die Pflicht zur Anbringung von Kennzeichnungssymbolen entfallen, an denen man bislang die bereits registrierten Verpackungsmaterialien erkennen konnte. Das bedeutet, es muss nun noch mehr Augenmerk auf die eingesetzten Verpackungen gelegt werden. Im Zweifel also eine Bestätigung hinsichtlich der erfolgten Registrierung vom Großhändler / Hersteller geben lassen, um bei evtl. Streitfragen einen Nachweis erbringen zu können.

Wenn bestimmte Mengen an verwendeten Verpackungsmaterialien überschritten werden (50 Tonnen), besteht eine Pflicht zur Abgabe einer sog. "Vollständigkeitserklärung" (§ 10 VerpackV).

Die bisherige sog. "Selbstentsorgungslösung" ist abgeschafft worden, so dass ein Hinweis an Verbraucher auf eine etwaige Rücknahme durch den Händler nicht mehr zulässig ist.