• Honorar


  • Beratungs- & Prozesskostenhilfe

In begründeten Fällen besteht ggf. auch Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe (PKH). Die Gewährung von PKH setz voraus, dass a) der geltend gemachte Anspruch / die Verteidigung gegen Ansprüche Dritter prinzipiell Aussicht auf Erfolg hat und dass b) die wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht zulassen, dass eine adäquate Rechtsvertretung aus eigener Tasche bezahlt werden kann.

Mit Hilfe von entsprechenden Online-Tools, z.B. auf der Seite PKH-Rechner.de, lässt sich ermitteln, ob und wie ggf. PKH gewährt wird. Zudem gibt es u.a. auf der Website des Landes NRW Übersichten zur Beratungshilfe und auch zur Prozesskostenhilfe.