• Honorar


  • Gesetzliche Vorschriften

Für Rechtsanwälte gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), für Mandate vor dem 01.07.2004 galt noch die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Das RVG schreibt für verschiedene Tätigkeiten Mindesthonorare vor, zudem regelt es die Rahmenbedingungen für die Honorarforderungen von Anwälten gegenüber ihren Mandanten. In zivilrechtlichen Streitigkeiten hängen die Gebühren beispielsweise vom Streitwert ab. Bei Ordnungswidrigkeiten- und Strafsachen ist dies nicht der Fall, hier bestehen Rahmenvorgaben für Pauschgebühren.

Abweichend von den gesetzlichen Gebühren kann auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Dabei darf das vereinbarte Honorar jedoch nicht unter den gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren liegen, dies gilt jedenfalls für die gerichtliche Tätigkeit.

Für die Erstberatung eines Verbrauchers kann beispielsweise, sofern keine abweichende Gebührenvereinbarung getroffen wird, eine Gebühr in Höhe von max. 190,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer verlangt werden. Die exakte Höhe dieser Erstberatungsgebühr hängt insbesondere vom Umfang bzw. der Schwierigkeit des konkreten Sachverhalts ab, darf jedoch den 190-Euro-Höchstsatz nicht überschreiten.