Rechtsgrundlagen für Administratoren

Pflichten und Haftungsrisiken innerhalb von Strafrecht, Datenschutzrecht und Urheberrecht

(07/2014)




Jedes Aufgabengebiet eines Administrators geht mit einer nicht zu unterschätzenden Verantwortung einher. Zwar kann im Rahmen dieses Video-Trainings keine abschließende Betrachtung aller denkbaren Problemstellungen erfolgen, dafür ist das zu berücksichtigende juristische Einsatzgebiet einfach zu groß. Aber es werden die wichtigsten praxisrelevante Aspekte angesprochen, mit denen man sich als Administrator durchaus einmal beschäftigen sollte. Hierbei kommt auch das Thema Selbstständigkeit nicht zu kurz.

Aus dem Inhalt:

Die Aufgabengebiete eines Administrators aus rechtlicher Sicht
Die Tätigkeit von Administratoren ist vielschichtig, sodass zunächst einmal die verschiedenen Einsatzgebiete und deren Grundlagen etwas genauer zu beleuchten sind.

Haftung im Arbeitsverhältnis
Wenn Fehler passieren, stellt sich anschließend nicht selten die Frage nach der Verantwortung. Wofür muss ein festangestellter Admin gegenüber seinem Arbeitgeber haften?

Der Administrator als Selbständiger
Die Situation eines selbstständigen Admins ist im Vergleich zur Festanstellung ganz unterschiedlich zu beurteilen.

Das Datenschutzrecht im Überblick
Administratoren haben tagtäglich auch mit Fragen des Datenschutzes zu tun. Sehen Sie die Grundlagen als auch typische Alltags-Probleme behandelt.

Was ist im Home Office zu beachten?
Telearbeitsplätze, das sog. Home Office, ist heutzutage unproblematisch möglich. Allerdings sollte hierfür der richtige technische wie juristische Rahmen geschaffen werden.

Strafrechtliche Grundlagen für Administratoren
Es gibt zwar keine "Admin-Straftaten", aber dieser Beruf kann unter Umständen auch in strafrechtlicher Hinsicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Dafür kann schon ein "harmloser" Netzwerk-Test genügen.

Was regelt das Urheberrecht?
Bestimmte Teilgebiete des Urheberrechts sind ständige Begleiter von Administratoren. Daher sollten zumindest die Grundlagen der zivil- wie strafrechtlichen Bestandteile bekannt sein.

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